Hallo zusammen,
falls noch nicht bekannt: die HU (Hauptuntersuchung, auch als TÜV bekannt) ist keineswegs als so etwas wie eine Versicherung dafür zu verstehen, dass ein Auto grundsätzlich in Ordnung ist.
Bzw. dass man das bei Prüforganisationen einklagen kann.
Hier zur Dokumentation der mail- Austausch mit einem Experten von der juristischen Zentrale des ADAC.
Bemerkung: Rechtsanwaltlicher Rat wird demnächst gesucht ...
Grüße,
Golem22
= Anfrage ============================================= Schönen guten Tag,
ich habe folgende Frage (die eventuell mehrere Rechtsbereiche berührt): Eine Bekannte hat einen Gebrauchtwagen erworben, bei dem der Vorbesitzer kurz vor Verkauf eine Hauptuntersuchung machen ließ. Nun hat sich bei einem ungeplanten Besuch in einer Werkstatt herausgestellt, daß der Wagen sicherheitsrelante Mängel ausfweist, die NICHT im Prüfbericht zur Hauptuntersuchung aufgeführt sind. Es handelt sich bei diesen Mängeln u.a. um schweren Rost an tragenden Teilen, sowie weit gravierender, poröse Bremsschläuche und andere gefährliche Mängel an der Bremsanlage.Meine Frage nun: Inwieweit oder in welcher Form überhaupt haftet die Organisation, welche die HU durchführt, für solche Mängel und die Kosten ihrer Beseitigung ? Es geht hierbei immerhin um Mängel, die Verletzungen oder gar Tod des Autobenutzers verursachen können. Mit freundlichen Grüßen,.....
Die Antwort:
Sehr geehrter Herr .....,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde. Gegen den TÜV direkt kann Ihre Bekannte nicht vorgehen, da sie den TÜV nicht selbst beauftragt hat und damit keine Vertragsbeziehung zwischen Ihr und dem TÜV besteht. Verletzt der TÜV-Sachverständige seine Amtspflicht, so haftet das Land. Jedoch verletzt er keine ihm einem späteren Erwerber gegenüber obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig in dem Gutachten unrichtige technische Angaben über das Fahrzeug als richtig bescheinigt und das Fahrzeug in seiner tatsächlichen Beschaffenheit für den Erwerber wertlos ist. Denn die Amtspflicht des TÜV-Sachverständigen dient nicht dem Schutz des Gebrauchtwagenkäufers vor Vermögensschäden. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Stephan Miller ADAC Juristische Zentrale Verkehrsrecht
Meine Antwort darauf:
Sehr geehrter Herr Miller,
aus ihrem Schreiben geht hervor, dass eine Amtspflicht für TÜV-Sachverständige gibt, die jedoch nicht gegenüber einem späteren Erwerber eines Kraftfahrzeugs gilt. Gegenüber wem gilt dann aber diese Amtspflicht ?Ist unrichtige technische Bewertung nicht ein allgemeines Sicherheitsrisiko ? Ist denn damit ist die Sicherheit der Fahrzeuge nicht mehr gewährleistet und die Kontrollfunktion des TÜV hinfällig ? Mit freundlichen Grüßen,
Die Antwort von Herrn Miller:
Sehr geehrter Herr ....,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde. Die Amtspflicht besteht zum einen gegenüber dem Auftraggeber des TÜV- Sachverständigen. Darüber hinaus betsteht die Pflicht zur sorgfältigen Untersuchung auch gegenüber potentiellen Opfern des Straßenverkehrs ( z.B OLG KOBLENZ , Urteil vom 02.09.2002 - 12 U 266/01 ). Insoweit ist die Kontrollfunktion nicht hinfällig, wird doch bestätigt, dass das Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Sicherheitsvorgaben entspricht. Gleichwohl entspricht es ständiger Rechtsprechung (z.B BGH, Beschluß vom 30. 9. 2004 - III ZR 194/04), dass die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Hauptuntersuchung treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen. Dies gilt sogar dann, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht. Eine solche Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge dient nämlich nicht dazu, dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustands abzunehmen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.
Meine Antwort darauf:
Sehr geehrter Herr Miller,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe Sie so, dass der TÜV- Gutachter nicht für den uns entstandenen Vermögensschaden haftet.Jedoch ist es durchaus so, dass wir durch die falsche Untersuchung leicht Opfer des Straßenverkehrs hätten werden können, daduch dass das Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Sicherheitsvorgaben nicht entsprochen hat.Hier ist meines Erachtens ein Fehler unterlaufen und hier ist auch meines Erachtens der Ansatz für die weitere Vorgehensweise gegeben. Wir werden morgen einen Fahrzeug- Check durch den ADAC machen lassen, damit wir die Schäden in einem Gutachten belegen können.Bitte senden Sie uns Ihren Rat, was wir als nächstes Tun können. Es kann einfach nicht sein, dass ein Fahrzeug mit frischem TÜV derartige Schäden aufweist, die eindeutig lebensgefährlich sind. Mit freundlichen Grüßen,.......
Die Antwort von Herrn Miller:
Sehr geehrter Herr .....,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde. Wie bereits mitgeteilt bestehen keine Ansprüche, da es eben gerade nicht zu einem Schaden gekommen ist. Zur Klärung des weiteren Vorgehens können Sie sich auch an einen ADAC-Vertragsanwalt wenden. Als ADAC-Mitglied können Sie - unabhängig von einer Rechtsschutzversicherung - ein Beratungsgespräch bei einem frei praktizierenden ADAC-Vertragsanwalt in Ihrer Nähe führen. Für dieses Beratungsgespräch entstehen Ihnen keine Kosten. Den Ihrem Wohnort am nächsten gelegenen ADAC-Vertragsanwalt können Sie unserer Internet-Seite ( www.adac.de ) unter ">Recht und Rat> Rechtsberatung" entnehmen bzw. bei jeder ADAC-Geschäftsstelle erfragen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen > Mit freundlichen Grüßen > Stephan Miller > ADAC Juristische Zentrale > Verkehrsrecht > ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München > Tel. 0 89/76 76-6129, Fax 0 89/76 76-25 99 > mailto:stephan.miller@adac.de> HYPERLINK "http://www.adac.de/"http://www.adac.de>
falls noch nicht bekannt: die HU (Hauptuntersuchung, auch als TÜV bekannt) ist keineswegs als so etwas wie eine Versicherung dafür zu verstehen, dass ein Auto grundsätzlich in Ordnung ist.
Bzw. dass man das bei Prüforganisationen einklagen kann.
Hier zur Dokumentation der mail- Austausch mit einem Experten von der juristischen Zentrale des ADAC.
Bemerkung: Rechtsanwaltlicher Rat wird demnächst gesucht ...
Grüße,
Golem22
= Anfrage ============================================= Schönen guten Tag,
ich habe folgende Frage (die eventuell mehrere Rechtsbereiche berührt): Eine Bekannte hat einen Gebrauchtwagen erworben, bei dem der Vorbesitzer kurz vor Verkauf eine Hauptuntersuchung machen ließ. Nun hat sich bei einem ungeplanten Besuch in einer Werkstatt herausgestellt, daß der Wagen sicherheitsrelante Mängel ausfweist, die NICHT im Prüfbericht zur Hauptuntersuchung aufgeführt sind. Es handelt sich bei diesen Mängeln u.a. um schweren Rost an tragenden Teilen, sowie weit gravierender, poröse Bremsschläuche und andere gefährliche Mängel an der Bremsanlage.Meine Frage nun: Inwieweit oder in welcher Form überhaupt haftet die Organisation, welche die HU durchführt, für solche Mängel und die Kosten ihrer Beseitigung ? Es geht hierbei immerhin um Mängel, die Verletzungen oder gar Tod des Autobenutzers verursachen können. Mit freundlichen Grüßen,.....
Die Antwort:
Sehr geehrter Herr .....,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde. Gegen den TÜV direkt kann Ihre Bekannte nicht vorgehen, da sie den TÜV nicht selbst beauftragt hat und damit keine Vertragsbeziehung zwischen Ihr und dem TÜV besteht. Verletzt der TÜV-Sachverständige seine Amtspflicht, so haftet das Land. Jedoch verletzt er keine ihm einem späteren Erwerber gegenüber obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig in dem Gutachten unrichtige technische Angaben über das Fahrzeug als richtig bescheinigt und das Fahrzeug in seiner tatsächlichen Beschaffenheit für den Erwerber wertlos ist. Denn die Amtspflicht des TÜV-Sachverständigen dient nicht dem Schutz des Gebrauchtwagenkäufers vor Vermögensschäden. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Stephan Miller ADAC Juristische Zentrale Verkehrsrecht
Meine Antwort darauf:
Sehr geehrter Herr Miller,
aus ihrem Schreiben geht hervor, dass eine Amtspflicht für TÜV-Sachverständige gibt, die jedoch nicht gegenüber einem späteren Erwerber eines Kraftfahrzeugs gilt. Gegenüber wem gilt dann aber diese Amtspflicht ?Ist unrichtige technische Bewertung nicht ein allgemeines Sicherheitsrisiko ? Ist denn damit ist die Sicherheit der Fahrzeuge nicht mehr gewährleistet und die Kontrollfunktion des TÜV hinfällig ? Mit freundlichen Grüßen,
Die Antwort von Herrn Miller:
Sehr geehrter Herr ....,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde. Die Amtspflicht besteht zum einen gegenüber dem Auftraggeber des TÜV- Sachverständigen. Darüber hinaus betsteht die Pflicht zur sorgfältigen Untersuchung auch gegenüber potentiellen Opfern des Straßenverkehrs ( z.B OLG KOBLENZ , Urteil vom 02.09.2002 - 12 U 266/01 ). Insoweit ist die Kontrollfunktion nicht hinfällig, wird doch bestätigt, dass das Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Sicherheitsvorgaben entspricht. Gleichwohl entspricht es ständiger Rechtsprechung (z.B BGH, Beschluß vom 30. 9. 2004 - III ZR 194/04), dass die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Hauptuntersuchung treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen. Dies gilt sogar dann, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht. Eine solche Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge dient nämlich nicht dazu, dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustands abzunehmen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.
Meine Antwort darauf:
Sehr geehrter Herr Miller,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe Sie so, dass der TÜV- Gutachter nicht für den uns entstandenen Vermögensschaden haftet.Jedoch ist es durchaus so, dass wir durch die falsche Untersuchung leicht Opfer des Straßenverkehrs hätten werden können, daduch dass das Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Sicherheitsvorgaben nicht entsprochen hat.Hier ist meines Erachtens ein Fehler unterlaufen und hier ist auch meines Erachtens der Ansatz für die weitere Vorgehensweise gegeben. Wir werden morgen einen Fahrzeug- Check durch den ADAC machen lassen, damit wir die Schäden in einem Gutachten belegen können.Bitte senden Sie uns Ihren Rat, was wir als nächstes Tun können. Es kann einfach nicht sein, dass ein Fahrzeug mit frischem TÜV derartige Schäden aufweist, die eindeutig lebensgefährlich sind. Mit freundlichen Grüßen,.......
Die Antwort von Herrn Miller:
Sehr geehrter Herr .....,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde. Wie bereits mitgeteilt bestehen keine Ansprüche, da es eben gerade nicht zu einem Schaden gekommen ist. Zur Klärung des weiteren Vorgehens können Sie sich auch an einen ADAC-Vertragsanwalt wenden. Als ADAC-Mitglied können Sie - unabhängig von einer Rechtsschutzversicherung - ein Beratungsgespräch bei einem frei praktizierenden ADAC-Vertragsanwalt in Ihrer Nähe führen. Für dieses Beratungsgespräch entstehen Ihnen keine Kosten. Den Ihrem Wohnort am nächsten gelegenen ADAC-Vertragsanwalt können Sie unserer Internet-Seite ( www.adac.de ) unter ">Recht und Rat> Rechtsberatung" entnehmen bzw. bei jeder ADAC-Geschäftsstelle erfragen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen > Mit freundlichen Grüßen > Stephan Miller > ADAC Juristische Zentrale > Verkehrsrecht > ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München > Tel. 0 89/76 76-6129, Fax 0 89/76 76-25 99 > mailto:stephan.miller@adac.de> HYPERLINK "http://www.adac.de/"http://www.adac.de>