Zur allgemeinen Kenntnissnahme ....

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Hallo zusammen,
falls noch nicht bekannt: die HU (Hauptuntersuchung, auch als TÜV bekannt) ist keineswegs als so etwas wie eine Versicherung dafür zu verstehen, dass ein Auto grundsätzlich in Ordnung ist.
Bzw. dass man das bei Prüforganisationen einklagen kann.
Hier zur Dokumentation der mail- Austausch mit einem Experten von der juristischen Zentrale des ADAC.
Bemerkung: Rechtsanwaltlicher Rat wird demnächst gesucht ...

Grüße,
Golem22

= Anfrage ============================================= Schönen guten Tag,

ich habe folgende Frage (die eventuell mehrere Rechtsbereiche berührt): Eine Bekannte hat einen Gebrauchtwagen erworben, bei dem der Vorbesitzer kurz vor Verkauf eine Hauptuntersuchung machen ließ. Nun hat sich bei einem ungeplanten Besuch in einer Werkstatt herausgestellt, daß der Wagen sicherheitsrelante Mängel ausfweist, die NICHT im Prüfbericht zur Hauptuntersuchung aufgeführt sind. Es handelt sich bei diesen Mängeln u.a. um schweren Rost an tragenden Teilen, sowie weit gravierender, poröse Bremsschläuche und andere gefährliche Mängel an der Bremsanlage.Meine Frage nun: Inwieweit oder in welcher Form überhaupt haftet die Organisation, welche die HU durchführt, für solche Mängel und die Kosten ihrer Beseitigung ? Es geht hierbei immerhin um Mängel, die Verletzungen oder gar Tod des Autobenutzers verursachen können. Mit freundlichen Grüßen,.....

Die Antwort:

Sehr geehrter Herr .....,


Vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde. Gegen den TÜV direkt kann Ihre Bekannte nicht vorgehen, da sie den TÜV nicht selbst beauftragt hat und damit keine Vertragsbeziehung zwischen Ihr und dem TÜV besteht. Verletzt der TÜV-Sachverständige seine Amtspflicht, so haftet das Land. Jedoch verletzt er keine ihm einem späteren Erwerber gegenüber obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig in dem Gutachten unrichtige technische Angaben über das Fahrzeug als richtig bescheinigt und das Fahrzeug in seiner tatsächlichen Beschaffenheit für den Erwerber wertlos ist. Denn die Amtspflicht des TÜV-Sachverständigen dient nicht dem Schutz des Gebrauchtwagenkäufers vor Vermögensschäden. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Stephan Miller ADAC Juristische Zentrale Verkehrsrecht

Meine Antwort darauf:

Sehr geehrter Herr Miller,

aus ihrem Schreiben geht hervor, dass eine Amtspflicht für TÜV-Sachverständige gibt, die jedoch nicht gegenüber einem späteren Erwerber eines Kraftfahrzeugs gilt. Gegenüber wem gilt dann aber diese Amtspflicht ?Ist unrichtige technische Bewertung nicht ein allgemeines Sicherheitsrisiko ? Ist denn damit ist die Sicherheit der Fahrzeuge nicht mehr gewährleistet und die Kontrollfunktion des TÜV hinfällig ? Mit freundlichen Grüßen,

Die Antwort von Herrn Miller:

Sehr geehrter Herr ....,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde. Die Amtspflicht besteht zum einen gegenüber dem Auftraggeber des TÜV- Sachverständigen. Darüber hinaus betsteht die Pflicht zur sorgfältigen Untersuchung auch gegenüber potentiellen Opfern des Straßenverkehrs ( z.B OLG KOBLENZ , Urteil vom 02.09.2002 - 12 U 266/01 ). Insoweit ist die Kontrollfunktion nicht hinfällig, wird doch bestätigt, dass das Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Sicherheitsvorgaben entspricht. Gleichwohl entspricht es ständiger Rechtsprechung (z.B BGH, Beschluß vom 30. 9. 2004 - III ZR 194/04), dass die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Hauptuntersuchung treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen. Dies gilt sogar dann, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht. Eine solche Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge dient nämlich nicht dazu, dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustands abzunehmen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.

Meine Antwort darauf:

Sehr geehrter Herr Miller,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe Sie so, dass der TÜV- Gutachter nicht für den uns entstandenen Vermögensschaden haftet.Jedoch ist es durchaus so, dass wir durch die falsche Untersuchung leicht Opfer des Straßenverkehrs hätten werden können, daduch dass das Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Sicherheitsvorgaben nicht entsprochen hat.Hier ist meines Erachtens ein Fehler unterlaufen und hier ist auch meines Erachtens der Ansatz für die weitere Vorgehensweise gegeben. Wir werden morgen einen Fahrzeug- Check durch den ADAC machen lassen, damit wir die Schäden in einem Gutachten belegen können.Bitte senden Sie uns Ihren Rat, was wir als nächstes Tun können. Es kann einfach nicht sein, dass ein Fahrzeug mit frischem TÜV derartige Schäden aufweist, die eindeutig lebensgefährlich sind. Mit freundlichen Grüßen,.......

Die Antwort von Herrn Miller:

Sehr geehrter Herr .....,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur Bearbeitung an die Juristische Zentrale übermittelt wurde. Wie bereits mitgeteilt bestehen keine Ansprüche, da es eben gerade nicht zu einem Schaden gekommen ist. Zur Klärung des weiteren Vorgehens können Sie sich auch an einen ADAC-Vertragsanwalt wenden. Als ADAC-Mitglied können Sie - unabhängig von einer Rechtsschutzversicherung - ein Beratungsgespräch bei einem frei praktizierenden ADAC-Vertragsanwalt in Ihrer Nähe führen. Für dieses Beratungsgespräch entstehen Ihnen keine Kosten. Den Ihrem Wohnort am nächsten gelegenen ADAC-Vertragsanwalt können Sie unserer Internet-Seite ( www.adac.de ) unter ">Recht und Rat> Rechtsberatung" entnehmen bzw. bei jeder ADAC-Geschäftsstelle erfragen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen > Mit freundlichen Grüßen > Stephan Miller > ADAC Juristische Zentrale > Verkehrsrecht > ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München > Tel. 0 89/76 76-6129, Fax 0 89/76 76-25 99 > mailto:stephan.miller@adac.de> HYPERLINK "http://www.adac.de/"http://www.adac.de>
 
Ist doch logisch:
Wo kein Schaden durch die sicherheitsrelevanten Mängel entstanden ist, da gibt's auch keine Haftung für selbigen.

Auch logisch ist, dass ein Auto mit frischer HU keine offensichtlichen sicherheitsrelevanten Mängel haben dürfte, da es Dir aber nicht der TüV sondern ein Händler/Privatman verkauft hat, musst Du Dich natürlich an den halten.

Und logisch ist ebenso, dass der nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat mit frischer HU, ergo nicht haftbar ist, da er ja von den Schäden nichts wissen konnte. (wobei ich kein Jurist bin und es evtl. auch für solche "versteckten Mängel" Haftungen gibt?)

Leider ist es durchaus üblich, dass Händler und diverse Werkstätten wirklich alles durch den TüV bekommen, egal wie lebensgefährlich, das habe ich schon oft genug erlebt. Warum (bzw. wofür?) der TüV-Prüfer sich da derart blind gibt, das bleibt nun der Phantasie des Beobachters überlassen!

Problem dürfte da auch sein, dass auf jedem TüV-Bericht ja dick und fett drauf steht, dass dieser keinerlei Garantie für den verkehrssicheren Zustand eines Autos ist, da der Prüfer nur oberflächlich sichtbares beurteilen kann. Das hat er in dem Fall zwar offensichtlich auch nicht, da aber eben nichts passiert ist und das Auto ebenso gut "versteckte" Sicherheitsmängel hätte haben können, wird das extrem schwierig da einen "Schaden" auzumachen. Dem Prüfer an den Karren fahren kann man sicherlich irgendwie, nur Geld wird da keines bei rumkommen!
 
Ist ja ganz hübsch, das hin- und hergeschreibe...

Tatsache dagegen bleibt, daß bekanntermaßen bei $Prüforganisationen das gesamte Spektrum zwischen *DumpfbackeVollblind* über *$NichtSoGenauHinsehen* als auch *EchtSorgfältigeGewissenhafteUntersuchung* bis hin zu *KorintenkackerUndWichtigtuer* möglich ist.

Genau deshalb, weil es bei $Prüforganisationen, wie überall im Leben, sowohl motivierte fachkundige Mitarbeiter, wie auch diejenigen die innerlich bereits gekündigt haben gibt.
Ebenfalls wohl auch den einen oder anderen, der für eine gewisses $Sondervergütung unter temporärer Sehschwäche leidet - oder im genau anderen Fall solange sucht, bis er etwas beanstandensfähiges findet, was eigentlich gar nicht beanstandungswürdig ist. Quote tut not, schließlich müssen sich diese $Prüforganisationen durch einen bestimmten Anteil von $Erfolgserlebnissen in ihrer Existenz rechtfertigen...

Glücklicherweise ist die personelle Ausreißerquote in diesen $Prüforganisationen mittlerweile fast verschwindend gering. Also nicht mehr so wie früher - als häufig diejenigen, die auf dem *freien* Markt aufgrund ihrer Unfähigkeit keine Karrierechance hatten, bei den $Prüforganisationen als *Rostklopfer* anheuerten.

In letzter Zeit wird der Personalstamm vielmehr durch *wirklich* hochqualifizierte Mitarbeiter ergänzt, die fast immer neben einer fachbezogenen gewerblichen Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung einen Hochschulabschluß besitzen - und zudem ständig innerbetrieblich weitergeschult werden.

Es wird aber dennoch selbst im Falle einer absolut beanstandungsfreien Untersuchung lediglich ein Augenblickszustand des jeweiligen Fahrzeuges dokumentiert. Dieser sollte allerdings zutreffend und unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht durchgeführt werden.

Sollte jemand also das Vergnügen gehabt haben, an einen $Personalausreißer in einer dieser namhaften $Prüforganisationen geraten zu sein, empfehle ich härtestes Durchgreifen und das Einleiten aller nur möglichen rechtlichen Schritte - nur alleine auf Grund der mittlerweile fast unverschämten Untersuchungsgebühren, die für im Normalfalle noch nicht einmal zehnminütigen, flüchtigen Kontrollblick unter's Fahrzeug in Rechnung gestellt werden.

Habe mir übrigens eine kleine $Selbstzensur auferlegt, da alle beschriebenen Sachverhalte ja nicht nur in einem bestimmten Unternehmen auftreten können...
 
Sollte jemand also das Vergnügen gehabt haben, an einen $Personalausreißer in einer dieser namhaften $Prüforganisationen geraten zu sein, empfehle ich härtestes Durchgreifen und das Einleiten aller nur möglichen rechtlichen Schritte - nur alleine auf Grund der mittlerweile fast unverschämten Untersuchungsgebühren, die für im Normalfalle noch nicht einmal zehnminütigen, flüchtigen Kontrollblick unter's Fahrzeug in Rechnung gestellt werden....
Das ist immer so ne Sache!

Hast nen Korinthen-Kacker erwischt der Dich auf den ersten Blick nicht leiden kann, wird's wohl sehr schwierig dem nachzuweisen was er wirklich bemängeln sollte und was nicht.

Im umgekehrten Fall wie hier, dürfte es aber wohl ausschließlich kurz nach Gebrauchtwagenkauf mit frischer HU samt fachkundiger Untersuchung oder schwerem Unfall direkt nach HU "Beschwerden" geben (und somit äußerst selten), denn ich habe noch niemanden erlebt, der sich darüber aufgeregt hat, dass der TüV bei ihm zu großzügig war und mehr hätte finden müssen!

Ich bin zwar selbst schon in meiner "Jugend" mehrfach meine Angebete mit lebensgefährlichen Kisten zum TüV geschickt um ne "Arbeitsliste" für die HU zu bekommen (Frauen in High Heels und Mikro-Mini ohne Slip bekommen auffällig oft weniger Mängel angekreuzt), hab dann teilweise ne Plakette bekommen und mich trotzdem nicht getraut ohne ein paar wichtige Reparaturen mit dem Auto zu fahren, aber mich über die Plakette zu beschweren wäre mir im Traum nie eingefallen!
 
TÜV PLakette heißt noch garnichts.

Ist wohl allgemein bekannt, dass es mitunter diese Plakette gibt, ohne dass ein Wagen geprüft wird.
Traurig, aber wahr.....
 
das gesamte Spektrum ... wie überall im Leben,
Du sagst es!
:eek: Was habe ich sie gehaßt, wenn sie mit ihren Schraubenziehern auf die schweller meines Passat I losgingen...!!!
im Normalfalle noch nicht einmal zehnminütigen, flüchtigen Kontrollblick unter's Fahrzeug
Das kenne ich (glücklicherweise) von unserer örtlichen Stelle anders.
 
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