Sonstiges - Anerkennung HU aus dem Ausland

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Hallo,
da das Thema/Fragen dazu immer wieder auftauchen und ich bei der Suche keinen Treffer für ein eigenes Thema erhalten habe, eröffne ich dazu kurz ein Thema. Folgendes basiert auf meinem laienhaften Wissen:

Also, wie verhält es sich mit der Anerkennung einer gültigen (!) ausländischen HU bei einer angestrebten Zulassung in Deutschland?
Ich beschränke mich hier auf Importe aus dem EU-Ausland (für USA usw. werden andere Anforderungen gelten).
Einen guten Überblick dazu gibt dieser Aufsatz:
https://www.lexicar.de/portal/auto-import-ist-eine-europaeische-hu-auch-in-deutschland-gueltig.html
Fazit:
es kommt darauf an, ob für den PKW eine EU-Betriebserlaubnis (oder: EG-Typgenehmigung) vorliegt oder nicht. Liegt diese vor (üblicherweise bei PKW ab Baujahr Mitte der 90er), muß die deutsche Zulassungsstelle eine ausländische (EU) "Rest-HU" anerkennen (ist also für Saab 9000 CS Modelle interessant).

Grundsätzlich liegt aber eine EU-Betriebserlaubnis für Saab 90,99 und 900 I nicht vor, weil es die zum Zeitpunkt der Erstzulassung noch nicht gab.
> in diesem Fall muß eine Vollabnahme gem- §21 StvO gemacht werden. Diese beinhaltet eine HU-Prüfung. Somit gilt bei Fahrzeugen bis ca. Baujahr Mitte der 1990er Jahre, dass immer eine neue Hauptuntersuchung fällig ist, um eine Betriebserlaubnis in Deutschland zu erhalten.

Nun die Ausnahme: wenn der betreffende Saab in seiner Historie bereits aus Staat 1 (z.B. Schweden) nach Staat 2 (z.B. Holland) importiert wurde, muß dort bei der Zulassung grundsätzlich ein Papier erstellt worden sein, daß bescheinigt, daß der Saab den einheitlichen Anforderungen der EU entspricht (EG-Typgenehmigung, s.o.).
Dazu habe ich keine eindeutige Aussage im Internet gefunden, ob dann für ein solch historisches Auto die Pflicht zur Vollabnahme und damit auch die Pflicht für eine neue HU/AU Prüfung weiterhin besteht, auch wenn noch eine "ausländische Rest-HU" besteht.

Nach meiner Auffassung ist es aber so: muß eben KEINE Vollabnahme nach §21 StvO mit verpflichtender neuer (deutscher) HU gemacht werden, weil eben eine nachträgliche EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug bereits vorliegt, dann verhält es sich bei der Zulassung des ausländischen Oldtimers/Youngtimers wie bei einer Zulassung eines "normalen" EU-Gebrauchtwagens in Deutschland: die ausländische (EU!) Rest-HU muß die Zulassungsstelle nach EU-Recht anerkennen.
Diese Interpretation deckt sich mit dem entsprechenden § (wenn ich das Amtsdeutsch richtig lese):
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__7.html
Ergänzung: will man den importierten Oldtimer direkt auf H-Kennzeichen zulassen, enthält der Prüfungsumfang auf jeden Fall eine deutsche HU für das entsprechende Fahrzeug (Hinweis aus eigener Erfahrung mit frz. und holländischen Saabs: auf eine gültige CT bzw. APK sollte man sich nicht verlassen).

Soweit von mir. Idealerweise kann das jemand aus eigener Erfahrung ergänzen?
Also explizit meine ich die Erfahrung, bei einem Saab 90,99, 900 I eine ausländische Rest-HU in Deutschland bei der Zulassung anerkannt zu bekommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nun die Ausnahme: wenn der betreffende Saab in seiner Historie bereits aus Staat 1 (z.B. Schweden) nach Staat 2 (z.B. Holland) importiert wurde, muß dort bei der Zulassung grundsätzlich ein Papier erstellt worden sein, daß bescheinigt, daß der Saab den einheitlichen Anforderungen der EU entspricht (EG-Typgenehmigung, s.o.).
Sehe ich nicht so. Denn es erfolgt ja nur eine Einzel-, und keine Typ-Prüfung. Diese kann meines Wissens mit einem einzelnen Fahrzeug nicht drchgeführt werden, und dürfte auch deutlich umfangreicher und aufwändiger sein.
 
Sehe ich nicht so. Denn es erfolgt ja nur eine Einzel-, und keine Typ-Prüfung. Diese kann meines Wissens mit einem einzelnen Fahrzeug nicht drchgeführt werden, und dürfte auch deutlich umfangreicher und aufwändiger sein.
Aber ist der Sinn der Einzelprüfung nicht auch festzustellen ob das Fahrzeug der EG-Typengenehmigung entspricht?
Meiner Laienhaften Vorstellung nach hat Saab seinerzeit z.B. den 901 entwickelt, und um ihn verkaufen zu können eine EG-Typengenehmigung durch umfangreiche Prüfungen erhalten. Bei de Einzelpüfung heute wird begutachtet ob das Fahrzeug diesem Typ entspricht.
 
Sinn der Einzelprüfung ist es, festzustellen, ob dieses eine Fahrzeug der dt. STVZO entspricht. NIcht mehr, und nicht weniger.

Für den 901 gab es (meines Wissens) nie eine EG-BE. Alle Zulassungen die ich kenne, und keine Einzalabnahmen sind, basieren auf dt. ABEs.
Dies gilt ebenso für die mir bekannten 9000er bis 95/96.
 
Sinn der Einzelprüfung ist es, festzustellen, ob dieses eine Fahrzeug der dt. STVZO entspricht. NIcht mehr, und nicht weniger.
Genau. Und wenn diese Einzelprüfung bereits einmal gemacht wurde, als (in meinem obigen Beispiel) der Saab aus Schweden nach Holland geholt UND dort auch zugelassen wurde, dann braucht man diese Einzelprüfung (hier in D §11) eben nicht mehr machen und der Saab kann ich D wie ein normaler (junger) EU-Gebrauchtwagen in D zugelassen werden inkl. "HU-Umschreibung".
 
Also die ADAC-Rechtsabteilung sagte z.b. bei einem 9000er aus Österreich, die Unterlagen und der TÜV aus Österreich muß anerkannt werden, aber nicht jede Zulassungsstelle läßt sich darauf ein. Wenn man klagen würde bekommt man Recht, aber das dauert......und dauert.....
 
Naja.... klagen.... nicht gleich den Holzhammer rausholen. Bei uns nennt sich das Bürgeramt. Die sind also Dienstleister für die Bürger. Wenn man da menschlich miteinander umgeht, dem "Unwissenden" etwas schriftliches zu dem Problem zeigt und konfliktarm höflich redet, erzielt man doch die besten Ergebnisse. Hatte auch schon ein paar abenteuerliche Zulassungen, das lief alles ganz geschmeidig.
 
ich hatte damals da null Chance.... Die haben einfach geblockt...
und das war und ist nicht nur in Ulm so... Sagte der ADAC Mensch ....
 
Also, wie verhält es sich mit der Anerkennung einer gültigen (!) ausländischen HU bei einer angestrebten Zulassung in Deutschland?
Ich beschränke mich hier auf Importe aus dem EU-Ausland (für USA usw. werden andere Anforderungen gelten). […]
Fazit:
es kommt darauf an, ob für den PKW eine EU-Betriebserlaubnis (oder: EG-Typgenehmigung) vorliegt oder nicht. Liegt diese vor (üblicherweise bei PKW ab Baujahr Mitte der 90er), muß die deutsche Zulassungsstelle eine ausländische (EU) "Rest-HU" anerkennen (ist also für Saab 9000 CS Modelle interessant).
Soweit von mir. Idealerweise kann das jemand aus eigener Erfahrung ergänzen? […]
Also explizit meine ich die Erfahrung, bei einem Saab 90,99, 900 I eine ausländische Rest-HU in Deutschland bei der Zulassung anerkannt zu bekommen.

Was ich gestern schriftlich bestätigt bekommen habe: Der schwedische TÜV (»Kontrollbesiktning«) bzw. ein schwedischer HU-Bericht mit der Richtlinie 2014/45/EU ist ausreichend als HU-Bericht (zumindest in Berlin) und wird hier (im Falle einer Zulassung eines 900-II aus 1995 – ja, eigentlich im falschen Thread hier :redface:) vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) anerkannt.
 
Die in Bund und einzelnen Bundesländern bestellten Bürokratie(reduzierungs)beauftragten haben noch einen sehr langen Weg vor sich,
bisher ohne spürbare Erfolge ! Sisyphus läßt grüßen !
(Off Topic : In einem Einzelfall gelang es mir, bei der Nummernschildvergabe eines US-Fahrzeugs mit gegrenztem bauartbedingtem Platz dafür,
gegen die vereinten (geht nicht, da könnte ja jeder...) Damen einschließlich Leiterin der örtlichen Zulassungsstelle, nur durch Einschaltung des Leiters des Landratsamtes, also die nächste Instanz, mit sachlichen Argumenten eine vernünftige Lösung herbeizuführen !)
 
Habe 2015 einen Mercedes G mit frischem holländischen TüV (APK) für ein Jahr eingeführt. Das wurde vom Straßenverkehrsamt 1zu1 übernommen, meint, der Wagen musste erst ein Jahr nach der APK dem deutschen TÜV vorgeführt werden.
 
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