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Hallo,
da das Thema/Fragen dazu immer wieder auftauchen und ich bei der Suche keinen Treffer für ein eigenes Thema erhalten habe, eröffne ich dazu kurz ein Thema. Folgendes basiert auf meinem laienhaften Wissen:
Also, wie verhält es sich mit der Anerkennung einer gültigen (!) ausländischen HU bei einer angestrebten Zulassung in Deutschland?
Ich beschränke mich hier auf Importe aus dem EU-Ausland (für USA usw. werden andere Anforderungen gelten).
Einen guten Überblick dazu gibt dieser Aufsatz:
https://www.lexicar.de/portal/auto-import-ist-eine-europaeische-hu-auch-in-deutschland-gueltig.html
Fazit:
es kommt darauf an, ob für den PKW eine EU-Betriebserlaubnis (oder: EG-Typgenehmigung) vorliegt oder nicht. Liegt diese vor (üblicherweise bei PKW ab Baujahr Mitte der 90er), muß die deutsche Zulassungsstelle eine ausländische (EU) "Rest-HU" anerkennen (ist also für Saab 9000 CS Modelle interessant).
Grundsätzlich liegt aber eine EU-Betriebserlaubnis für Saab 90,99 und 900 I nicht vor, weil es die zum Zeitpunkt der Erstzulassung noch nicht gab.
> in diesem Fall muß eine Vollabnahme gem- §21 StvO gemacht werden. Diese beinhaltet eine HU-Prüfung. Somit gilt bei Fahrzeugen bis ca. Baujahr Mitte der 1990er Jahre, dass immer eine neue Hauptuntersuchung fällig ist, um eine Betriebserlaubnis in Deutschland zu erhalten.
Nun die Ausnahme: wenn der betreffende Saab in seiner Historie bereits aus Staat 1 (z.B. Schweden) nach Staat 2 (z.B. Holland) importiert wurde, muß dort bei der Zulassung grundsätzlich ein Papier erstellt worden sein, daß bescheinigt, daß der Saab den einheitlichen Anforderungen der EU entspricht (EG-Typgenehmigung, s.o.).
Dazu habe ich keine eindeutige Aussage im Internet gefunden, ob dann für ein solch historisches Auto die Pflicht zur Vollabnahme und damit auch die Pflicht für eine neue HU/AU Prüfung weiterhin besteht, auch wenn noch eine "ausländische Rest-HU" besteht.
Nach meiner Auffassung ist es aber so: muß eben KEINE Vollabnahme nach §21 StvO mit verpflichtender neuer (deutscher) HU gemacht werden, weil eben eine nachträgliche EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug bereits vorliegt, dann verhält es sich bei der Zulassung des ausländischen Oldtimers/Youngtimers wie bei einer Zulassung eines "normalen" EU-Gebrauchtwagens in Deutschland: die ausländische (EU!) Rest-HU muß die Zulassungsstelle nach EU-Recht anerkennen.
Diese Interpretation deckt sich mit dem entsprechenden § (wenn ich das Amtsdeutsch richtig lese):
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__7.html
Ergänzung: will man den importierten Oldtimer direkt auf H-Kennzeichen zulassen, enthält der Prüfungsumfang auf jeden Fall eine deutsche HU für das entsprechende Fahrzeug (Hinweis aus eigener Erfahrung mit frz. und holländischen Saabs: auf eine gültige CT bzw. APK sollte man sich nicht verlassen).
Soweit von mir. Idealerweise kann das jemand aus eigener Erfahrung ergänzen?
Also explizit meine ich die Erfahrung, bei einem Saab 90,99, 900 I eine ausländische Rest-HU in Deutschland bei der Zulassung anerkannt zu bekommen.
da das Thema/Fragen dazu immer wieder auftauchen und ich bei der Suche keinen Treffer für ein eigenes Thema erhalten habe, eröffne ich dazu kurz ein Thema. Folgendes basiert auf meinem laienhaften Wissen:
Also, wie verhält es sich mit der Anerkennung einer gültigen (!) ausländischen HU bei einer angestrebten Zulassung in Deutschland?
Ich beschränke mich hier auf Importe aus dem EU-Ausland (für USA usw. werden andere Anforderungen gelten).
Einen guten Überblick dazu gibt dieser Aufsatz:
https://www.lexicar.de/portal/auto-import-ist-eine-europaeische-hu-auch-in-deutschland-gueltig.html
Fazit:
es kommt darauf an, ob für den PKW eine EU-Betriebserlaubnis (oder: EG-Typgenehmigung) vorliegt oder nicht. Liegt diese vor (üblicherweise bei PKW ab Baujahr Mitte der 90er), muß die deutsche Zulassungsstelle eine ausländische (EU) "Rest-HU" anerkennen (ist also für Saab 9000 CS Modelle interessant).
Grundsätzlich liegt aber eine EU-Betriebserlaubnis für Saab 90,99 und 900 I nicht vor, weil es die zum Zeitpunkt der Erstzulassung noch nicht gab.
> in diesem Fall muß eine Vollabnahme gem- §21 StvO gemacht werden. Diese beinhaltet eine HU-Prüfung. Somit gilt bei Fahrzeugen bis ca. Baujahr Mitte der 1990er Jahre, dass immer eine neue Hauptuntersuchung fällig ist, um eine Betriebserlaubnis in Deutschland zu erhalten.
Nun die Ausnahme: wenn der betreffende Saab in seiner Historie bereits aus Staat 1 (z.B. Schweden) nach Staat 2 (z.B. Holland) importiert wurde, muß dort bei der Zulassung grundsätzlich ein Papier erstellt worden sein, daß bescheinigt, daß der Saab den einheitlichen Anforderungen der EU entspricht (EG-Typgenehmigung, s.o.).
Dazu habe ich keine eindeutige Aussage im Internet gefunden, ob dann für ein solch historisches Auto die Pflicht zur Vollabnahme und damit auch die Pflicht für eine neue HU/AU Prüfung weiterhin besteht, auch wenn noch eine "ausländische Rest-HU" besteht.
Nach meiner Auffassung ist es aber so: muß eben KEINE Vollabnahme nach §21 StvO mit verpflichtender neuer (deutscher) HU gemacht werden, weil eben eine nachträgliche EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug bereits vorliegt, dann verhält es sich bei der Zulassung des ausländischen Oldtimers/Youngtimers wie bei einer Zulassung eines "normalen" EU-Gebrauchtwagens in Deutschland: die ausländische (EU!) Rest-HU muß die Zulassungsstelle nach EU-Recht anerkennen.
Diese Interpretation deckt sich mit dem entsprechenden § (wenn ich das Amtsdeutsch richtig lese):
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__7.html
Ergänzung: will man den importierten Oldtimer direkt auf H-Kennzeichen zulassen, enthält der Prüfungsumfang auf jeden Fall eine deutsche HU für das entsprechende Fahrzeug (Hinweis aus eigener Erfahrung mit frz. und holländischen Saabs: auf eine gültige CT bzw. APK sollte man sich nicht verlassen).
Soweit von mir. Idealerweise kann das jemand aus eigener Erfahrung ergänzen?
Also explizit meine ich die Erfahrung, bei einem Saab 90,99, 900 I eine ausländische Rest-HU in Deutschland bei der Zulassung anerkannt zu bekommen.
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