J
Joschy
Guest
Genau daher kommen die Gerüchte, da diese § von Windadvokaten herangezogen wurden, dochGanz so einfach ist das nun doch nicht. Und im Schadensfall kann man auch schnell mal auf den Bauch fallen, wenn durch die nicht demontierte Anhängerkupplung ein Schaden entstanden ist, der erheblich höher ausfällt als er ohne Kupplung ausgefallen wäre. das kann dann ganz schnell ganz blöde laufen.......................
Der Gesetzgeber sagt:
§ 30c STVZO Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Anhang I, Nr. 1, 2, 5 und 6, Anhang II der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 266 S. 4)
Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen
5.2 . Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen Teile oder nach außen vorstehende Teile aufweisen , deren Form , Abmessungen , Richtung oder Gestaltfestigkeit die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen vergrößern können , die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden.
Ich bin ja immer wieder überrascht für was es alles Vorschriften gibt. Da ist der vielbeschriebene Krümmungsgrad einer Salatgurke ein Witz dagegen..................
- nenne mir ein Urteil, indem eine Mitschuld durch eine nicht demontierte AHK angerechnet wurde
- wie sollte ein Gericht die Mitschuld bemessen?
+ wo bleibt das Gleichstellungsgesetz zu PKW-Fahrern, die eine fest montierte AHK haben, da müßte man vor den EG-Gerichtshof, oder?