Private Krankenversicherung für Beamte?

Ganz wichtig für GKV-Versicherte, die einen längeren Auslandsaufenthalt planen - unbedingt eine Anwartschaft bei der Versicherung beibehalten und bezahlen.Sollte der Aufenthalt nämlich länger werden als geplant wird es schwierig mit der Rückkehr in die GKV.
Was ist für dich ein "längerer Auslandsaufenthalt"?
Ich hatte nach drei Jahren im Ausland zumindest keinerlei Probleme
 
Den Beitrag von patapaya kann ich auch nur bestätigen. Auch ich bin privatversichert und meine Frau gesetzlich. Obwohl meine Frau gesetzlich krankenversichert ist, dürfen unsere Kinder nicht bei ihr mitversichert sein, sondern müssen auch die private KV haben.

Diese Pauschalaussage ist leider falsch. Sofern ein Elternteil privat versichert und ein Elternteil gesetzlich versichert ist können die Kinder weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, wenn der Privatversicherte mit seinem jährlichen Einkommen nicht über die Jahresarbeitsentgeltgrenze ( 2020 beträgt diese 62.550 €, 2021 vorrausichtlich 64.350 € ) ) kommt. Bei Angestellten kann man im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge oder auch anderer Zuschüsse in Form von Geld- und Sachprämien, die keinen regelmäßigen Chrarakter haben oder die nicht tariflich festgeschrieben sind das Einkommen "gestalten". Also man kann durchaus 70.000 € brutto im Jahr verdienen, wenn davon ca. 7.500 € aus Zuschüssen ( z. B. für Studiengebühren der Kinder ) und einer betrieblichen Altersversorgung bestehen. Da gibt es schon recht viele Gestaltungsmöglichkeiten.

Ebenso kann man als Selbständiger auch unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleiben und sich z. B. als GmbH-Gesellschafter keine Tantiemen über die Lohnabrechnung ausschütten lassen, sondern diese Zahlungen als Gewinnausschüttung aus Unternehmensbeteiligungen deklarieren. Diese gehören nicht zum Jahresarbeitentgelt, Tantiemen hingegen schon...................
Anbei mal ein kleiner Excurs............ Hat zwar nichts mit Beamten zu tun, aber vielleicht ist es für den einen oder anderen interessant............
 

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Es hängt auch maßgeblich davon ab, wer das höhere Einkommen hat. Dort werden die Kinder versichert. Es muß von der GKV jährlich geprüft werden ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
 
Es hängt auch maßgeblich davon ab, wer das höhere Einkommen hat. Dort werden die Kinder versichert. Es muß von der GKV jährlich geprüft werden ob die Voraussetzungen noch vorliegen.

Auch leider wieder nicht so ganz richtig. Ich hole da mal weiter aus:

Wenn ein Elternteil in einer Privaten Krankenversicherung versichert ist, muss dieser auch noch über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen und mehr verdienen als der GKV versicherte. Ist dieses der Fall muss das Kind aber keineswegs zwangsläufig in die Private Krankenversicherung. Das ist leider immer noch weit verbreiteter Unsinn.
Das Kind kann bei der gesetzlichen Krankenkasse gegen eigenen Beitrag (Kinderbeitrag) versichert werden und wird nicht gezwungen diese zu verlassen. Aus wirtschaftlichen Gründen und vor allem aus Gründen der Leistungen kann es jedoch Sinn machen, das Kind (wenn es gesund ist) in der PKV zu versichern. Im Rahmen der "Neugeborenenversicherung spielt der Gesundheitszustand zudem generell keine Rolle, solange kein besserer Versicherungsschutz als bei dem Elternteil gewünscht wird.

Private Krankenversicherung für das Kind:
Wenn das Kind in der Privaten Krankenversicherung versichert werden soll gibt es unterschiedliche Tarife und Modelle. Ob ein Kind von Geburt an ein Versicherungsschutz auch für Zähne und Zahnerkrankungen haben muss, ist nicht immer leicht zu beantworten. Oft gibt es sog. Kompakttarife, die das beinhalten. Aufgrund der geringen Beitragshöhe ist in der Regel der sofortige Einschluss aber sinnvoll. Und, das wird oft auch außer acht gelassen: Kindertarife haben oft keine Selbstbeteiligung. Zudem erhalten privatversicherte Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss für die private Krankenversicherung ihrer Kinder.

Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

Der Arbeitgeberzuschuss wird (bis zur Höchstgrenze von 367,97 € zzgl. Pflegeversicherung) auch für den Beitrag des Kindes gezahlt. Dazu wird der Gesamtbeitrag ermittelt, dieser durch zwei geteilt und dann bis zu 50% oder bis zu eben genanntem Maximalbetrag bezahlt. Ebenso wird ein 50% Zuschuss zu dem Beitrag der Pflegepflichtversicherung gezahlt. Bei Kindern, die kein eigenes Einkommen haben, ist die Pflegepflichtversicherung jedoch kostenfrei.

Also:

Das Kind von unterschiedlich versicherten Eltern (also einer in der gesetzlichen Krankenkasse und einer in einer privaten Krankenversicherung) hat unter Umständen einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung. Dieses ist besonders oft bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen (die in der PKV sind) der Fall. Oftmals liegt das Einkommen nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze weshalb hier eine Familienversicherung nach §10 SGB V möglich ist.

Ist diese beitragsfreie Versicherung in der GKV nicht möglich, so kann das Kind gegen Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert werden.
 
Na ja, bei uns liegt es so dass beide Ehepartner weit über der Jahresarbeitsgrenze liegen, meine Frau aber deutlich über mir und die Kinder sind mit meiner Frau beitragsfrei familienversichert. Meine Frau ist freiwillig gesetzlich versichert.
 
Ja, da seid ihr ein klassisches Beispiel dafür, dass man hier keine Pauschalaussagen tätigen kann, wenn man die Gegenbenheiten / Voraussetzungen nicht kennt.
 
Hallo

Ich habe hier die ersten 2 Seiten gelesen; leider auch viel Falsches.

Wenn deine Tochter in Refrendariat kommt, wird sie zunächst Beamtin auf Widerruf. Das bedeutet, dass sie von Ihrem Arbeitgeber (z.B. LBV) keinen Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Kranken(versicherungs-/kassen-)beitrag bekommt, sondern den gesamten monatlichen Beitrag (bei der gesetzlichen Krankenkasse also den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) beuahlen muss.
Der Diensther bei Beamten beteiligt sich aber bei jeder zu bezahlenden Arztrechnung i.d.R. mit 50 % der Kosten. Deshalb muss sich ein Beamter auch nur zu (i.d.R.) 50 % privat versichern, was den monatlichen Beitrag entsprechend reduziert.

Ein paar Worte noch zu den unterschiedlichen privaten Krankenversicherern:
Einige Versicherungen bietet bei Leistungsfreiheit (also, keine zu bezahlende Rechnung innerhalb eines Kalendarjahres) eine Beitragsrückerstattung ab dem 1. Jahr an. Andere staffeln ihre Beitragsrückerstattungen innerhalb der ersten 4 Jahre. Also, neben den Leistungen und dem Beitrag ist das ein nicht unerheblicher Faktor.

Ich hoffe, ich konnte hier einiges richtigstellen.

Viele Grüße
der Michael Mark
 
In Sachsen sind Lehramts-Referendare im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses angestellt. Da gibt es dann keine Beihilfe vom Dienstherrn. In Sachsen-Anhalt und Baden Württemberg kann der Vorbereitungsdienst sowohl im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis als auch als Beamter auf Widerruf erfolgen. Der Dienstherr beteiligt sich allerings auch bei Beamten nicht mehr immer an 50 % der Kosten. Gerade wenn es z. B. um Zahnersatz geht wird nur noch der medizinisch notwendige Zahnersatz mit 50 % bezuschusst, höherwertigere Versorgung gehört zum Eigenanteil.
Hat der der Lehramts-Referendar oder die Referendarin mindestens zwei Kinder, steigt der Bemessungssatz für die Beihilfe auf 70 %. Ebenfalls 70 % beträgt die Beihilfe für berechtigte Ehepartner oder auch für eingetragene Lebensgefährten. Für das berücksichtigungsfähige Kind wird sogar Beihilfe in Höhe von 80 % gezahlt. man muss also nur eine sog. "Restkostenversicherung" privat abschließen.
 
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