"Herrenlose KfZ"

Der Fachbegriff ist glaub ich "derelinquiert", so wie wenn jemand eine Zeitung wegwirft, die kann man dann natürlich schon wieder aufheben und lesen.

Beim Auto ist es insofern etwas schwierig, weil man das Ding meist erst wieder in einen fahrbereiten Zustand versetzen muß und das geht in den seltensten Fällen ohne daß man ein paar Scheinchen und einige Arbeitsstunden reinversenkt. Blöd bloß, wenn der Vorbesitzer dann wieder auftaucht und sein Eigentum reklamiert.

Da gab es wohl schon durchaus bemerkenswerte Fälle, in denen einer aus einem echten "Basket Case" einen tiptop Oldtimer restauriert hat, und dann stand auf einmal der Vorbesitzer da ... immer erst die Eigentumsverhältnisse klären, bevor der erste Handschlag getan wird !

Und insofern sollte auch bei so einem Fundauto die Eigentumsaufgabe behördlicherseits dokumentiert sein - und das geht am besten über die Fundamt-Schiene.

Übrigens ist die behördliche Praxis da ganz unterschiedlich. Hier im Süden kommt's wohl schnell mal dazu, daß nach 6-8 Wochen das Teil auf Kosten des letzten bekannten Eigentümers verschrottet wird.

Grüße Hardy
 
Jepp, § 959 BGB = Dereliktion
-> Aufgabe des Eigentums. Eine bewegliche Sache (z.B. KfZ) wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten (wie soll man das beweisen?? Indizien eben ohne Kennzeichen irgendwo am verrotten), den Besitz der Sache aufgibt.

§ 958 BGB = Aneignung
-> Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen.
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist (ist sie das vielleicht durch Behörden bei KfZ??) oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Um das Gesetzzitat mal klarer zu machen: Steht ein verrottendes Auto, meist ja ohne Kennzeichen (daher Aufgabewillen des vorherigen Eigentümers m.E.), schon lange am Straßenrand, würde man theoretisch der neue Eigentümer (!!) werden, wenn man es mitnimmt und sich herrichtet. Der alte Eigentümer könnte dann auch nicht mehr ankommen und es zurückfordern. Sein Eigentum hätte er verloren.
Was ich nicht weiß, ist, inwieweit da noch speziellere Regeln (eben Ordnungsamt, Versteigerung) dieses Ergebnis verändern können oder den, der das Auto gerne mitnehmen würde, dazu zwingen, vorher mit dem Ordnungsamt zu "verhandeln" oder auf eine Versteigerung hinzuwirken..
 
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