Felge erkennen

Ergänzend dazu noch § 19 Absatz 3:
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.für diese Teile
a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.für diese Teile
a)eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.für diese Teile
a)die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Also bleibt es dabei, das es mit einfach dranschrauben und fröhlich sein nicht getan ist.
Um eine Einzelabnahme wird man nicht rumkommen.
 
Die einzig legal korrekte Lösung die meist kommentarlos abgenommen wird.

Dass auch die Abnahmen durch einen Prüfer kein „Qualitätsmerkmal“ sind, durfte ich lesen: unsere Zeitung (wer liest sowas noch?) berichtete über ein Fahrzeug, das trotz gerade absolvierter Prüfung bei einer Verkehrskontrolle aufgrund gravierender Mängel SOFORT stillgelegt wurde. Der Prüfer wird laut Zeitungsbericht strafrechtlich verfolgt.
Und ich finde: das ist auch gut so!

Und noch eine persönliche Anmerkung: ich finde es erschreckend, wie einige Foristen mit dem Thema Sicherheit umgehen und sich hier noch „aufplustern“ (warum können sich solche Leute nicht einfach an Regeln halten und müssen noch diskutieren - führt jetzt zu weit und ich appelliere WIRKLICH, diesen Thread zu schließen)
 
Und noch eine persönliche Anmerkung: ich finde es erschreckend, wie einige Foristen mit dem Thema Sicherheit umgehen und sich hier noch „aufplustern“ (warum können sich solche Leute nicht einfach an Regeln halten und müssen noch diskutieren - führt jetzt zu weit und ich appelliere WIRKLICH, diesen Thread zu schließen)

Zur Beruhigung, denn soo schlimm ist es ja gar nicht::hello:

Man muss hier zwei Dinge (klar) trennen: Felgen, die eintragungsfähig (also sicher) sind zu montieren, ist keine Frage eines perönlichen Umgangs mit dem Thema Sicherheit, denn das Fahrzeug ist nach wie vor im tatsächlichen Gebrauch (verkehrs-)sicher.
Im Amtsgebrauch braucht es dazu jedoch nicht das Wissen darum, sondern den Beleg durch Sachverständigen und Eintragung. Letzlich kann auch eine riskante Eintragung gefährlicher sein als eine falsche, aber trotzdem passende Einpresstiefe ohne Abhahme.
So würde ein Gutachter z.B für eine 17*7,5" Felge mit ET 39-41 die Reifendimension für den 9 5 auf 225/45 einschränken und das würde eingetragen. Damit läge auch nachfolgenden Besitzern diese wichtige Info vor. Vor diesem Hintergrund erkärt sich auch beispielhaft der Sinn dieser 'Gängelei' (neben anderem natürlich). Mit der momentan rein technisch auch ohne Abnahme bestehenden Sicherheit des Fahrzeugs steht das jedoch in keinem direkten Zusammenhang.

Ergo: Eine a) geeignete aber b) Abnahme- und Eintragungs-pflichtige Felge ohne Schritt b) zu fahren ist kein Spiel mit der eigenen Sicherheit oder der Anderer. Derjenige, der das so macht, riskiert im Falle des Falles Probleme wg, erloschener Betriebserlaubnis zu bekommen. Das aber ist sein rein persönliches Ding und betrifft sonst nix und niemanden. Thats it. Nicht mehr, nicht weniger.:smile:
 
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Ich bedanke mich bei allen, die hier ausgewogen Hilfe leisten: Herzlichen Dank! :ciao:

Die Unterstellungen und der Tonfall, die hier von einigen anderen (!) ans Tageslicht gebracht werden, empfinde ich als nicht nur nicht angebracht, sondern als wirklich dreist, weil sie eine Wirklichkeit unterstellen, die nicht eingetreten ist. Finde ich echt krass unverschämt!
Die Unterstellungen wollen auf eine vermeintliche Wahrheit hinweisen, indem sie sich einer Lüge ("der fährt ohne Eintragung") bedienen.

Man kann schon fragen, ob diejenigen, die diese Form moralischer Degeneration an den Tag legen, nicht eigentlich einen inneren Konflikt durchmachen: Der Fingerzeig auf einen, der formal nichts gemacht hat - aber machen könnte, mit einer Androhung zu begegnen, ja, das empfinde ich fast als ethisch degenerierter gegenüber denen, die mit nicht eingetragenen Felgen fahren. Überlegt mal, wie Ihr hier sprachlich auftretet und fragt Euch mal nach der Verhältnismäßigkeit.

Noch eine allgemeine, vielleicht weiterführende Information: Selbst originale 17" 9-5-Felgen können nicht auf allen 9-5 gefahren werden, weil im Lauf der MY / FL die Gewichtsangaben/Gewichtszulassung leicht geändert wurden. Da gibt es 9-5-VFL-Felgen, die formal bspw. nicht auf 9-5-FL passen.
 
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Noch ein Nachtrag: In einem Schadensfall muss nachgewiesen werden, dass ein nicht eingetrager Umbau schadensursächlich ist. Sowas könnte z.B. ein gebrochener, selbst zurecht gefelxter Halter für die Bremskolben sein, um große Scheiben unterzubringen. Das ist bei eintragungsfähigen Felgen nahezu ausgeschlossen. Damit bleibt es zum einen beim Unfall / Schaden und zum anderen bei der erloschenen Betreibserlaubnis. Beide 'Tatbestände' stehen dann jeweils für sich und werden getrennt betrachtet. Zum Versicherungsschutz gilt, dass die Versicherung leisten muss und Regress vom Halter nur mit dem Nachweis einer groben und eben auch ursächlichen Fahrlässigkeit fordern kann. Und auch das dürfte im gegenständlichen Zusammenhang nicht bis garnicht möglich sein.
In diesem Land darf niemand für eine Sache 'härter bestraft' werden, weil er an anderer, nicht ursächlicher oder mitwirkender Stelle etwas falsch gemacht hat... Nochmal Winkewinke :hello::smile:
 
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