VOLLABNAHME >> Kein Monopol mehr bei Paragraph 21

saab-peter

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Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss am 15. Februar die Liberalisierung des § 21 STVZO beschlossen. Damit ist der Weg frei, dass zukünftig alle zugelassenen Prüforganisationen ein Vollgutachten und Einzelabnahmen vornehmen können. Bisher war die Durchführung von Begutachtungen nach § 21 in den westlichen Bundesländern ausschließlich dem TÜV vorbehalten, während in den neuen Bundesländern lediglich die DEKRA diese durchführen durfte. Ein bisschen Geduld bedarf es aber noch: Gültig wird diese Neuregelung erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Ein konkreter Termin hierfür ist bisher noch nicht absehbar.

Paragraph 21 – was ist das?
Im § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge geregelt. Dieses sogenannte Vollgutachten kommt zur Anwendung, wenn es für ein Fahrzeug keine Papiere mehr gibt, so etwa beim Neuaufbau eines Scheunenfundes. Ein weiterer Fall ist die Begutachtung von Importfahrzeugen für die keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, beispielsweise wenn man ein US-amerikanisches Fahrzeug auf deutschen Straßen fahren möchte. Grund dafür ist die Tatsache, dass es nicht nach den in Europa einheitlich geltenden Voraussetzungen genehmigt und geprüft ist. Ein Beispiel hierfür wäre etwa die Beleuchtungs- und Signalanlage, die in den USA anderen Gesetzen unterliegt.

Relevant auch für An- oder Umbauten
Den größten Anteil der Gutachten betrifft aber vermutlich Teile, die für den vorgesehenen Anbau an ein bestimmtes Fahrzeug nicht genehmigt sind. Hier vor allem Tuningzubehör. Diese Teile müssen vom Begutachter umfänglich geprüft werden. Er muss unter anderem Berichte über die Festigkeit des Materials und/oder Berichte über die Materialeigenschaften einsehen und die Verwendungsfähigkeit prüfen. Wenn etwa aus einer Limousine durch einen Umbau ein Cabrio wird, so entsteht rein zulassungstechnisch ein neues Kraftfahrzeug. Hier geht es dann im Gutachten unter anderem um die komplette Prüfung des Fahrzeuges auf Verkehrstüchtigkeit und den Ausschluss von Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
 
Wir hatten es ja bereits vermeldet, dass das Monopol des TÜV (beziehungsweise der Dekra in den neuen Bundesländern) eine Vollabnahme nach § 21 StVZO durchzuführen, mit der letzten Reform der Gesetzestexte gekippt wurde. Offen war allerdings bisher, ab wann die Neuerung denn gelten soll. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 21. März diesen Jahres sind nun alle Voraussetzungen erfüllt. Ab sofort dürfen damit auch alle anderen in Deutschland zugelassenen Prüforganisationen eine Vollabnahme oder ein Gutachten nach § 21 durchführen.
 
Ich denke allerdings, dass bei denen noch vergleichsweise wenige Prüfer den passenden Schein dazu haben. Bisher nutzte er ihnen ja nichts.
Und meines Wissens durfte und darf eben auch bei TÜV & Dekra (exSBZ) eben nicht jeder Prüfer eine 21er Abnahme machen.

Aber im Laufe der Zeit wird das sicher für mehr 'Flexibilität' sorgen. Zumindest dort, wo nicht so eine komische 'Bündelungsbehörde' (oder wie auch immer dieses Monster heißt) existiert.
 
Ich war heute mit dem Stromer zur HU bei der Dekra (mängelfrei, naja, eigentlich wurden die vorhandenen Mängel nicht aufgeführt :tongue: ).

Der Prüfer fragte wer den Wagen abgenommen hat. „Ein TÜV-Gutachter, aber in Zukunft kann ich mit sowas ja auch zu Euch kommen.“
Die Reaktion darauf ging dann in Richtung: „… Oje, ich wüßte gar nicht wie und was ich beurteilen soll. Im Bereich Stuttgart gibt es bei uns erst zwei Prüfer die die mehrmonatige Aus-/Weiterbildung für solche Gutachten absolviert haben. …“
Vermutlich sieht es bei den anderen Organisationen ähnlich aus.

Also wird es wohl noch eine ganze Weile dauern bis wir tatsächlich Alternativen nutzen können.
 
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