Erläuterungen zur Erstellung und Anwendung von Teilegutachten (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 StVZO in Verbindung mit Anlage XIX StVZO)
Bonn, den 09. Oktober 2008
S 33/S 34/7352.4/1
Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden werden nachstehende Erläuterungen bekannt gegeben.
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Dr. Jörg Wagner
I. Vorbemerkungen
Im Zusammenhang mit der Erstellung von Teilegutachten für Änderungen an Kraftfahrzeugen mit Auswirkungen auf deren Abgasverhalten wurde eine Praxis festgestellt, die weder mit den Vorschriften des § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO in Verbindung mit Anlage XIX StVZO noch mit den geltenden Emissionsvorschriften für Kraftfahrzeuge vereinbar ist. Um dieser Praxis entgegenzuwirken und eine bundesweit einheitliche Begutachtungs- und Genehmigungspraxis zu erreichen, wird auf Folgendes hingewiesen:
II. Grundsätze für die Erteilung von Teilegutachten
Nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs u. a. dann nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese Teile die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines technischen Dienstes nach Anlage XIX StVZO über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt. Mit einem Teilegutachten kann damit der Nachweis geführt werden, dass durch entsprechende Fahrzeugänderungen die bestehende Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen ist. Diese Grundsätze gelten auch bei Änderungen an Kraftfahrzeugen mit Auswirkungen auf das Abgasverhalten.
III. Erstellung von Teilegutachten für den Bereich der
Emissionsvorschriften
Die 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. August 1996 (BGBl. I S. 463; geändert durch Verordnung vom 18.02.1998 (BGBl. I S. 390)) enthält eine besondere Rechtsgrundlage für die Erstellung von Teilegutachten auch in Bezug auf die Verbesserung des Emissionsverhaltens von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist die Einhaltung von anspruchsvolleren Abgasvorschriften gegenüber dem ursprünglich genehmigten Zustand gemäß den Vorgaben dieser Verordnung nachzuweisen. Entsprechende Anwendungsfälle und die damit im Zusammenhang stehende Möglichkeit zur Änderung der emissionsbezogenen Schlüsselnummern wurden und werden vom Verordnungsgeber ausschließlich auf der Grundlage einer besonderen Rechtsgrundlage und nur nach Anhörung und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden in geeigneter Form festgelegt und bekannt gegeben.
Ohne besondere ergänzende Rechtsgrundlage ist es nicht zulässig, Teilegutachten gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO in Verbindung mit Anlage XIX StVZO für Auf- oder Nachrüstungssysteme zu erstellen, die als Nachweis für eine Änderung der emissionsbezogenen Schlüsselnummer und der damit verbundenen Klartextangabe in den Fahrzeugdokumenten dienen können.