der Saab, der TÜV und die Federn

Ich lese daraus, dass er es nicht hat, da er nicht mal weiß, ob so etwas überhaupt existiert... :rolleyes: Und diese Frage wird ihm Herr Gasparatos beantworten können, denn er war einer der Mitauftraggeber.

Liegt Post 1 als PDF bei , ist aber kein Teilegutachen (gabs damals ja noch nicht) sndern ein Mustergutachten - etwas anderes hat G+W auch nicht. völlig problemlos, lediglich außerhalb der Kompetenzen eines AAP.
 
Ich lese daraus, dass er es nicht hat, da er nicht mal weiß, ob so etwas überhaupt existiert... :rolleyes: Und diese Frage wird ihm Herr Gasparatos beantworten können, denn er war einer der Mitauftraggeber.

Hängt doch in #1 mit dran.


//uups, zu langsam.
 
Wie ihr meint... (ja, Bilder gucken kann ich auch.)
 
:cool: Wie sieht das Spielchen eigentlich bei den Lesjoförs aus ?
 
Bei den Lesjoförs sieht die Sache noch mal schlechter aus.


Würde die teile eintragen lassen, nicht das Spiel alle zwei Jahre beim tüv spielt eine Rolle sondern bedenkt mal was im Falle eines Unfalls passiert. Dort kommt dann ein Gutachter der gegnerischen Versicherung und sucht einen Weg Geld für die Versicherung zu sparen.........Sicherlich ist da die Firma Gasparatos hilfreich.
 
Dort kommt dann ein Gutachter der gegnerischen Versicherung und sucht einen Weg Geld für die Versicherung zu sparen...
Hierbei bedarf es dabei dann meines Erachtens aber eines Nachweises, dass sich mit den Serien-Federn ein anderer Unfall- und/oder Schadensverlauf ergeben hätte.
 
Eine andere mir zu Ohren gekommene rechtliche Sichtweise.
Die BE erlischt. Ein Fahzeug ohne BE darf nicht in den öffentlichen Straßenverkehr eingebracht werden. Das Einbringen in den Straßenverkehr ist dann in jedem Fall unfallverursachend.
 
Ja, erloschene BE ...

Zu (fast noch) jugendlichen E30-Zeiten Anfang der Neunziger hatte mich auch mal ein Waldmeister aus dem Verkehr gezogen und mir den Betrieb eines Fahrzeuges ohne BE vorgeworfen, weil die NSL beim BL mit leuchtete.
Durfte sie nicht, war völlig klar und stand auch ausser jeglicher Frage. Dass hierdurch allerdings keinesfalls die BE erloschen war, mußte sich der Trachtenverein dann erst vom Gutachter und am Ende vom Richter erklären lassen.

Ich denke, das mit der BE wird von den Befrackten gern entweder aus Unwissenheit oder sogar vorsätzlich fälschlich als Angstkeule benutzt.

Hier mal §3 Abs. 2 STVZO:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Bliebe also bei den Federn, da die Kiste ja ein PKW gleicher Lautstärke bleibt, nur 2. über. Und da wir alle wissen, dass die Kisten mit sowohl den einen als auch den anderen hier diskutierten Federn sehr ordentlich laufen, ist 2. eben genau NICHT zu erwarten.

So wie ich die Ausführungen auf dem damaligen Termin (dürfte so '94 gewesen sein) richtig in Erinnerung habe, was dies aber wohl bis in die Achtziger deutlich restriktiver geregelt, so dass meine damalige NSL-Beschaltung einige Jahre früher tatsächlich zum Erlöschen der BE geführt hätte. Und so fahre ich auch heute alle meine 900er (entsprechend Schweizer & US-Ausführung) mit beim Bremsen leuchtender NSL-Felder und trotzdem nicht ohne ABE. :cool:

Nachtrag: Ja, es MUSS '94 gewesen sein.
- Erlöschen der BE bis 31.12.1993
Hiernach konnte nach § 19 Abs. 2 StVZO (a. F.) die BE erlöschen, wenn ein Fahrzeugteil verändert wurde, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben war oder dessen Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Diese Formulierung bedeutete, dass zwei Tatalternativen möglich waren.
1. die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben ist (siehe § 22 a StVZO) und
2. die Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit zwar nicht vorgeschrieben, aber durch dessen Veränderung eine Gefährdung zu erwarten ist.
Eine Veränderung i. S. d. Nr. 1 hatte also zur Folge, dass die BE erlöschen konnte, ohne dass eine abstrakte Gefährdung zu begründen war.
Diese Regelung wurde mit Recht als überzogen angesehen und mit Wirkung vom 01.01.1994 geändert.

- Erlöschen der BE ab 01.01.1994
Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Warum die Änderung vorgenommen wurde, ist der amtlichen Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):

Zitat
„Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.“

Bereits daraus ergibt sich nunmehr, dass die BE nach § 19 Abs. 2 StVZO nur dann erlöschen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen. Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung anderer zu erwarten ist, sollte immer berücksichtigt werden, dass zum normalen Fahrbetrieb auch Ausweichmanöver, Gefahrenbremsungen und schlechte Wegstrecken gehören. In jedem Fall bleibt es eine Einzelfallentscheidung, die der richterlichen Nachprüfung unterliegt. Wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass ein Erlöschen der BE vorliegt, dann muss im Urteil explizit begründet werden, worin die Gefährdung bestand.
(aus "http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=38312")
 
Sehr schön begründet! Aber die Richter sind in ihrer Entscheidung frei und dann die nächsthöhere Instanz anrufen (eventuell noch ohne Rechtschutzversicherung)? Anwalts-/Gutachterkosten?
Ich finde es in dem Fall vollkommen richtig, wenn es so in der Praxis umgesetzt wird. Aber wie heißt es so schön: "Vor Gericht und auf hoher See sind alle Menschen gleich".:rolleyes:
 
Aber wie heißt es so schön: "Vor Gericht und auf hoher See sind alle Menschen gleich".:rolleyes:
Da stimme ich Dir natürlich voll und ganz zu! Nachtrag: Hatte das Zitat nur bis 'See' gelesen, widerspreche diesem und stimme somit tatsächlich natürlich #33 voll und ganz zu!
Aber ich denke, dass es auf jeden Fall schon mal von Vorteil ist, dass die Gegenseite in der Beweispflicht ist. Das heißt, dass z.B. im Falle der Federn nicht der Fahrer/Eigner beweisen muss, dass sie nicht zu einer Gefährdung führen, sondern dass der Amtsschimmel seinerseits den Gefährdungsbeweis erbringen muss.
Und ja sicher, eine (Verkehrs)RV iost im Falle des Falles sicher nicht von Nachteil.

Und, bevor sich jetzt alle ob des tollen Abs. 2 zu sehr freuen:
Nach Abs. 3 führen nach meiner Lesart sowohl ein abgeklemmter KLR (auch wenn das Ding eigentlich nichts bewirkt), wie auch z.B. ein TU-Endrohr (statt ESD) am 900er Sauger grundsätzlich zum Erlöschen der BE! :eek: :frown:
 
Sehr schön begründet! Aber die Richter sind in ihrer Entscheidung frei und dann die nächsthöhere Instanz anrufen (eventuell noch ohne Rechtschutzversicherung)? Anwalts-/Gutachterkosten?
Ich finde es in dem Fall vollkommen richtig, wenn es so in der Praxis umgesetzt wird. Aber wie heißt es so schön: "Vor Gericht und auf hoher See sind alle Menschen gleich".:rolleyes:


Manchmal ist das richtige Zitat ja so ähnlich wie das Falsche,
nur eben ganz anders !

„Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus.“ („Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand“)

Finde ich auch viel schöner ->
 
...und näher an der Wahrheit
 
:cool: Ist es nicht trotzdem zum junge Hunde kriegen.

Die Federn für den Saab 900, legen das Fahrzeug noch nicht einmal sonderlich tiefer, als die Serie.

Ausgelutschte Serienfedern mit 300.000 km sind natürlich keine Gefahr für die Allgemeinheit.

Recht haben und Recht bekommen, sind zweierlei paar Schuh.:biggrin:

Meine Meinung:

Einbau sollte bei der Tüv Untersuchung beguachtet werden und dann 20 Euro für das eintragen in die Papiere und gut ist.:smile:
 
:cool: Ist es nicht trotzdem zum junge Hunde kriegen.

Die Federn für den Saab 900, legen das Fahrzeug noch nicht einmal sonderlich tiefer, als die Serie.

Ausgelutschte Serienfedern mit 300.000 km sind natürlich keine Gefahr für die Allgemeinheit.

Recht haben und Recht bekommen, sind zweierlei paar Schuh.:biggrin:

Meine Meinung:

Einbau sollte bei der Tüv Untersuchung beguachtet werden und dann 20 Euro für das eintragen in die Papiere und gut ist.:smile:

ich hab da noch ein paar Stangen Muniereisen. Ich roll die mal zu Spiralen und bau sie Dir ins Auto. Vielleich fällt Dir dann nach der Probefahrt auf, welchen Schwachsinn Du da gerade von Dir gegeben hast.


moin, versuchs erstmal mitnem Kaffee
 
:coffee:´ja ja... Eigenkonstruktionen sind natürlich ausgeschlossen.

Lesjoförs, Kilen Sportfedern, sollten wohl hinreichlich bekannt sein.

http://www.lesjoforsab.com/
http://www.kilensprings.com/

Davon abgesehen, würde es einem Tüv Prüfer auffallen, wenn ich aus XY - Federstahl, Federn mit gleicher Windungszahl fahre und diese Federn aber gemeingefährlich sind.


PS: @hft Die Moniereisen sind nicht zufällig aus den Schlitzwänden der KVB:vroam:
 
Zunächstmal sollte ja irgendwie geprüft/ nachgewiesen sein, daß die Federn nicht aus Muniereisen mutiert sind. Dies erfolgt wie selbstverständlich bei jedem mehr oder weniger namhaften Federhersteller, inden man sein Produkt in ein Maschinchen spannt und ein paarhunderttausend mal zusammendrückt und auseinanderzieht. Wie gesagt, selbstverständliche Routine bei JEDEM. Darüber gibt´s dann ein Protokoll und man kann ruhig schlafen. Dieses Protokoll ist obligatorische Grundverraussetzung für jede weiter Prüfung zur Zulassung.
Ich habe etwa ein Jahr lang mit der Firma Lesjeförs telefoniert und geschrieben , um ein solches Protokoll zu bekommen - mit dem unglaublichen Ergebnis, daß es soetwas nicht gibt.
Insofern ist eine STVZO-konforme Zulassung (zu recht!!!) nicht möglich.
 
Dieses Protokoll ist obligatorische Grundverraussetzung für jede weiter Prüfung zur Zulassung.

:cool: Mist....

Also ein Prüfprotokoll, Material und Werkstoffprüfung nach Norm.

Kann man sich diese 2 Blätter also an die Wand hängen##

http://www.saab-cars.de/403062-post30.html

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Ich dachte der Bericht besagt ,dass die Herstellung nach der ISO Norm abgesegnet ist und alle Prüfbedingungen erfüllt wären.
TÜV Nord u.a. siehe Link.:cool:
 
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